Frontline Paintball
Haftungsvereinbarung & Hausregeln
📝 Haftungsvereinbarung
Mit der Unterschrift bestätigt der/die Spieler/in (Kunde) gegenüber der Frontline Paintball GmbH folgende Regeln einzuhalten und vollständig verstanden zu haben. Zuwiderhandlungen werden mit Spielausschluss geahndet.
1.) Das Betreten der Anlage und die Teilnahme am Paintballspiel ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.
2.) Es dürfen nur vor Ort von der Frontline Paintball GmbH erworbene Paintballs verschossen werden.
3.) Alle waffenrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Insbesondere sind auf dem Spielfeld nur solche Schusswaffen zulässig, deren Erwerb und Besitz für Volljährige erlaubnisfrei ist und welche ordnungsgemäß mit einem „F“ im Fünfeck
gekennzeichnet sind. Die maximale Geschossenergie von 7,5 Joule darf nicht überschritten werden. Der/Die Spieler/in verpflichtet sich der Frontline Paintball GmbH gegenüber jeglichen Schaden zu ersetzen wenn der/die Spieler/in die
waffenrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten hat.
4.) Der/Die Spieler/in erlässt der Frontline Paintball GmbH im Voraus die Haftung – soweit zulässig – für mögliche Verletzungen/Schäden die durch das Paintball-/Lasertagspielen oder den Aufenthalt in einer Paintball Anlage auftreten
können (z.B. Rutschiger Untergrund, Paintballtreffer, Verletzungen infolge der sportlichen Aktivität, Paintballfarbe auf Autolack, Farbspritzer etc).
5.) Der/Die Spieler/in bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie darüber belehrt wurde, dass das Paintball-/Lasertagspiel große körperliche Anstrengungen mit sich bringt und zur Vermeidung von schweren Verletzungen immer eine ordnungsgemäße Schutzausrüstung getragen werden muss (geprüfte Paintball-Vollgesichtsschutzmaske) und es trotz Tragen dieser Schutzausrüstung zu schweren Verletzungen kommen kann. Beim Abnehmen der Paintballmaske während des Spielbetriebs kann es zu erheblichen Augenverletzungen kommen.
6.) Außerhalb der Spielfelder muss die Waffe stets doppelt gesichert sein.
7.) Das Abschießen von Paintballs ist ausschließlich auf den Spielfeldern erlaubt.
8.) Das absichtliche Schießen auf Ballfangnetze (oder über diese hinaus) und elektronische Einrichtungen ist verboten.
9.) Anweisungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
10.) Auf der gesamten Anlage (auch Parkplatz) sind keine Haustiere erlaubt.
11.) Der/Die Spieler/in stimmt zu das von ihm Fotos gemacht werden können und diese auch zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Im Einzelfall und auf besonderen Wunsch, kann diesem Recht widersprochen werden.
12.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck
der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Die nachfolgenden Regeln gelten zwischen dem Veranstalter und den Spielteilnehmern sowie auch zwischen den Spielteilnehmern des Paintballspiels. Jeder Spielteilnehmer erkennt durch seine Unterschrift auf der Vereinbarung diese Regeln an.
§ 2 Spielregeln und Gefahren
• (2.1) Personen unter 18 Jahren ist das Paintball spielen mit druckgasbetriebenen Schusswaffen untersagt.
• (2.2) Das Paintballspiel besteht aus mindestens zwei Mannschaften. Alle Spieler sind mit druckgasbetriebenen Schusswaffen (sogenannten Markierern) ausgerüstet, welche mit Farbe gefüllte Kugeln (Paintballs) verschießen. Wird der Körper oder die Ausrüstung eines Spielers von einer solchen Kugel getroffen und zerplatzt diese, so scheidet er aufgrund der Farbmarkierung sofort aus dem Spiel aus. Das Paintballspiel wird auf einem klar abgesteckten Spielfeld gespielt.
• (2.3) Durch das Auftreffen der Farbkugeln auf dem Körper des Spielers oder durch Körperkontakt mit anderen Spielern kann der Spieler trotz ordnungsgemäßem Tragen der vollständigen Schutzausrüstung (Maske, Halsschutz, Brustschutz etc.) Verletzungen erleiden. Der Spieler ist deshalb verpflichtet, beim Betreten des Spielfeldes und beim Spiel immer eine Paintball-Schutzmaske (optional Handschuhe, Halsschutz, Brustschutz, feste Schuhe) zu tragen, um sich vor Verletzungen zu schützen. Für das Paintballspiel wurde eine spezielle Schutzausrüstung entwickelt, welche vom Spieler getragen werden muss. Die Schutzausrüstung muss ordnungsgemäß angelegt (fester Sitz der Schutzmaske) und getragen werden (Schutzmaske muss Augenpartie, Gesicht und Ohren bedecken, der Halsschutz den Kehlkopf und der Brustschutz die Brust bedecken). Nur speziell für den Paintballsport entwickelte Schutzausrüstung kann ihren Zweck erfüllen. Das Tragen anderer Schutzausrüstungen (Masken) ist nicht erlaubt, da andernfalls den Veranstalter keine wie immer geartete Haftung trifft.
• (2.4) Das Paintballspiel kann mit großer körperlicher Anstrengung und Stress verbunden sein, sodass das Spielen von Paintball einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand des Spielers erfordert. Jeder Spieler erklärt deshalb, in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand zu sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Ausübung des Paintballspiels unter Umständen zu gesundheitlichen Schäden führen kann.
• (2.5) Das Versagen der Schutzausrüstung oder von Bestandteilen derselben oder der druckgasbetriebenen Schusswaffen und deren Treibmittelbehälter kann beim Spieler schwere oder tödliche Verletzungen hervorrufen. Der Spieler nimmt zur Kenntnis, dass ein Versagen der oben beschriebenen Einrichtungen trotz ordnungsgemäßer Bedienung und Wartung eintreten kann und nicht vorhersehbar ist.
• (2.6) Auf dem Spielfeld besteht infolge von Feuchtigkeit, auf dem Boden liegenden verschossenen Paintballs, künstlichen Deckungen oder der Zuleitungen der mit Luft aufgeblasenen Deckungen (Sup´Air Konzeptfeld) erhöhte Sturzgefahr. Jeder Spieler nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er infolge der Beschaffenheit des Bodens (Kunstrasen, Beton, Pflastersteine, Unebenheiten etc.) durch einen Sturz oder dergleichen schwere oder tödliche Verletzungen erleiden kann. Das Risiko der Verletzung des Körpers infolge eines Sturzes kann durch das Tragen geeigneter Schutzausrüstung verringert werden.
• (2.7) Das Spielen unter Einfluss von Alkohol und Drogen ist verboten.
§ 3 Aufenthalt auf dem Spielfeld und im Spielfeldbereich
Das Betreten des Spielfeldes ist nur mit der in § 2 genannten und beschriebenen Schutzausrüstung erlaubt. Das Spielfeld ist durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Ballfangnetze) abgesichert. Es ist untersagt, auf Deckungen zu klettern.
§ 4 Haftungsbeschränkung
Es gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 3 und 4 der obigen Vereinbarung.
§ 5 Markierer
Der Spieler verwendet handelsübliche und gesetzlich erlaubte Markierer. Das Verwenden von Markierern im vollautomatischen Modus ist verboten. Es ist untersagt, mit dem Markierer im zugriff- oder schussbereitem Zustand das Gelände zu verlassen. Auch der Parkplatz darf hiermit nicht betreten werden.
§ 6 Sonstige Spielerpflichten
Der Spieler verpflichtet sich, sämtliche Einrichtungen des Veranstalters und eine allfällig erhaltene Leihausrüstung pfleglich zu behandeln. An der Ausrüstung vom Spieler verursachte Schäden sind von diesem zu ersetzen. Der Spieler ist dafür verantwortlich, dass seine Ausrüstung den geltenden Gesetzen entspricht (die Hp- und CO2-Flaschen müssen gültige Tüv-Abnahmen haben und die Markierer müssen mit einem F-Stempel versehen sein).